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Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Gebäudeenergieberatung Katharina Becker

1. Vertragsinhalt

1.1 Die Energieberatung Becker erbringt Dienstleistungen an Endkunden aufgrund der nachfolgenden AGB.

1.2 Der Vertrag gilt zwischen der Energieberatung Becker und dem Auftraggeber. Der Umfang des Auftrags wird dem Auftraggeber in einem schriftlichen Angebot unterbreitet. Der Auftraggeber stimmt den AGBs durch mündliche oder schriftliche Auftragserteilung zu.

2. Energieberaterleistung und Vergütung

2.1 Beratung vor Ort:
Phase 1: Erhebung Ist‐Zustand
Phase 2: Erstellung des Beratungsberichtes
Phase 3: Abschließendes Beratungsgespräch
Honorar nach schriftlichen Angebot

2.2 Energetische Fachplanung und Baubegleitung bei KfW‐Förderung:
Durchführung der Begleitung nach den Merkblättern der KfW. Es können Leistungen auch durch Dritte erbracht werden, die entweder vom Auftraggeber oder vom Auftragnehmer beauftragt wurden. Der Umfang der Begleitung wird in einem schriftlichen Angebot festgehalten. Ausdrücklich nicht geschuldet sind Planungsleistungen in Anlehnung an die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI), insbesondere nicht die Objektüberwachung oder Bauleitung zum Bauvorhaben. Hierzu wird das Hinzuziehen eines Architekten empfohlen.

3. Nachträge / Änderungen

Die Vereinbarung zusätzlicher Arbeiten oder Änderungen des Auftrages bedürfen der Textform (übereinstimmende Erklärungen der Parteien in jeweiliger Schriftform, Telefax oder Mail). Nachträge können nur vom Auftraggeber oder einer ausdrücklich bevollmächtigten Person beauftragt werden. Die bevollmächtigte Person hat dem Energieberater die Vollmacht vorzulegen.

4. Nebenkosten

Der Energieberater hat Anspruch auf Erstattung seiner Nebenkosten zzgl. MwSt. wie Fahrtkosten, sofern dies im Angebot nicht ausdrücklich bestimmt wird.

5. Abschlagszahlungen

Der Energieberater ist berechtigt, Abschlagszahlungen für bisher erbrachte Teilleistungen zu fordern.

6. Subunternehmereinsatz

Der Auftraggeber gestattet ausdrücklich den Einsatz von Subunternehmern und Fachplanern.

7. Mitwirkungsverpflichtung des Auftraggebers

Der Auftraggeber hat sämtliche für die Energieberaterleistung notwendigen Unterlagen (Bestandspläne) rechtzeitig zu beschaffen und dem Energieberater zu übergeben.

8. Einstellung der Arbeiten

Der Energieberater ist berechtigt, seine Leistungen einzustellen:
‐ wenn der Auftraggeber mit einer Zahlungsverpflichtung im Verzug ist
‐ wenn der Auftraggeber die zur Bearbeitung der Arbeiten notwendigen Unterlagen nicht vorlegt oder dem Energieberater trotz rechtzeitiger Ankündigung der Zugang zum Objekt, sofern notwendig, verwehrt wird.

9. Kündigungsrecht des Energieberaters

Der Energieberater ist insbesondere berechtigt, den Energieberatervertrag nebst etwaigen Nachträgen zu kündigen:
‐ wenn der Auftraggeber mit einer Zahlungsverpflichtung im Verzug ist
‐ wenn der Auftraggeber die zur Bearbeitung der Arbeiten notwendigen Unterlagen
nicht vorlegt oder dem Energieberater trotz rechtzeitiger Ankündigung der Zugang zum Objekt, sofern notwendig, verwehrt wird. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Sie ist erst zulässig, wenn der Energieberater dem Auftraggeber ohne Erfolg eine angemessene Frist zur Erfüllung obiger Positionen gesetzt und die Kündigung des Auftrags angedroht hat. Für den Fall der Kündigung sind die anteilig erbrachten Leistungen brutto abzurechen. Weiterhin hat der Energieberater einen Anspruch auf Bezahlung der restlichen Nettovergütung abzüglich ersparter Aufwendungen. Auch muss er sich dasjenige anrechnen lassen, das er durch die anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

10. Kündigungsrecht des Auftraggebers

Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Im Übrigen richtet sich die Vergütung nach den gesetzlichen Vorschriften des BGB.

11. Abnahme

Die Abnahme der Leistung des Energieberaters erfolgt spätestens nach Ablauf einer Prüfzeit des Auftraggebers für die Leistung des Energieberaters. Die Prüfzeit wird festgelegt auf zwei Wochen. Wenn der Auftraggeber eine andere Person zur Erklärung der Abnahme bevollmächtigt, hat er dies dem Energieberater unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht anzuzeigen.

12. Haftung

Der Energieberater haftet für Verletzungen der von ihm nach diesem Vertrag geschuldeten Pflichten nach den Vorschriften des BGB. Für darüber hinausgehende Gefälligkeiten, Empfehlungen und Ratschläge haftet der Energieberater gem. § 675 II BGB nicht. Zumindest ist seine Haftung auf Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und für sonstige Schäden auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt.

13. Versicherungsdeckung

Der Energieberater unterhält eine Haftpflichtversicherung für Berufs‐ und Vermögensschäden für Energieberater. Die Deckungssumme beträgt 100.000 Euro für Risiken aus Vermögensschäden (Drittschäden).
Wird eine erweiterte Haftungssumme gewünscht, ist dies dem Energieberater vor Auftragserteilung mitzuteilen.

14. Urheber und Verwertungsrechte

Alle vom Energieberater gefertigten Unterlagen dürfen nur für das im Angebot angegebene Bauvorhaben verwendet werden.

15. Erfüllungsort, Formerfordernisse an Änderungen und Ergänzungen, unwirksame Bestimmungen

Gegenseitiger Erfüllungsort für alle sich aus diesem Vertrag ergebenen Ansprüche ist der Ort des Bauvorhabens. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform. Sollten Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke herausstellen, bleibt insoweit die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine dem Willen beider entsprechende, angemessene und rechtlich zulässige Regelung treten, die dem Zweck der unwirksamen Regelungen wirtschaftlich am nächsten kommt.

Stand: 31. August 2020